Damit der Geschädigte bessere Chancen zur Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller des fehlerhaften Produktus hat, statuiert das PHG 1988 eine verschuldensunabhängige und zwingende Gefährdungshaftung für Personen- und Sachschäden, die durch Produkte verursacht werden, die schon im Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerhaft waren, wobei auch eine Haftung für Zufallsschäden und den Schutz unbeteiligter Dritter („innocent bystander“) angeordnet und durch die Einführung einer Importeurshaftung eine Prozessführung innerhalb des EWR-Raums ermöglicht wird.257 Das PHG ermöglicht eine Haftung in vollem Umfang nur für Personenschäden, während die Haftung für Sachschäden, welche definiert sind als Schäden an „von dem Produkt verschiedene[n] körperliche[n] Sache[n]“, einerseits durch den Selbstbehalt des Geschädigten in der Höhe von € 500,– gem § 2 Z 2 PHG, und andererseits durch das Erfordernis nach § 2 Z 1 PHG, dass derartige Schäden nicht an Sachen eines Unternehmers verursacht wurden, die dieser „überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat“, begrenzt ist.258 Ausgeschlossen ist aber eine Haftung bei reinen Vermögensschäden.259

