Wie bereits erwähnt, ist für Schäden, welche durch fehlerhafte FAS verursacht wurden, eine Haftung des Herstellers nach §§ 1293 ff ABGB prinzipiell denkbar. Ein Haftungsanspruch nach §§ 1293 ff ABGB gegen den Hersteller wird für den Geschädigten aber schwer durchsetzbar sein, da der Geschädigte das sorgfaltswidrige Verhalten (den Fehler), den Schaden, die Kausalität und das Verschulden zu beweisen hat und weder Produktionsfehler, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind, noch Entwicklungsfehler, welche im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes nach dem Stand der Wissenschaft und Technik noch nicht erkannt werden konnten, als sorgfaltswidriges Verhalten gelten.243 Des Weiteren haftet der Hersteller, da er sich meist in keiner vertraglichen Beziehung zum Geschädigten befindet und die Programmierung nicht selbstständig vornimmt, sondern dies idR seine angestellten Techniker erledigen, nur im Rahmen des § 1315 ABGB, also nur, wenn der Techniker habituell untüchtig oder wissentlich gefährlich ist.244 Ein solcher Beweis wird für den Geschädigten kaum zu erbringen sein.245 Um solchen Beweisschwierigkeiten entgegenzuwirken, war es bereits vor Inkrafttreten des PHG 1988 anerkannt, dass der Produzent für das Verhalten seiner Gehilfen nach § 1313a ABGB haftet, wenn der Geschädigte zum Kreis der geschützten Personen gehört. Grundlage dieser Ersatzpflicht des Herstellers ist das Verständnis des Vertrags zwischen dem Hersteller und Händler als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, womit der Käufer bei Schädigung durch ein fehlerhaftes Produkt Schadenersatzansprüche ex contractu direkt gegen den Produzenten geltend machen konnte, auch wenn er das Produkt von einem anderen Verkäufer erworben hatte.246 Doch auch hier kann sich der Hersteller seiner Haftung entziehen, wenn der Produktfehler niemandem vorwerfbar ist, ein unbeteiligter Dritter geschädigt wird oder ein wirksamer Haftungsausschluss vereinbart wurde.247

