§ 19 Abs 2 EKHG bestimmt, dass ein Halter auch für das Verschulden der Personen haftet, die mit seinem Willen beim Betrieb des KFZ tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich ist. Dadurch wird die Einstandspflicht im Vergleich zu § 1313a und § 1315 ABGB erweitert, da jeder Geschädigte geschützt wird und nicht nur diejenigen, die in einer Sonderbeziehung zum Haftpflichtschuldner stehen.240 Laut Harnoncourt241 könnte dieser Grundgedanke auch beim Einsatz von „technischen Gehilfen“ anwendbar sein. Ob sich ein Halter gem § 19 Abs 2 EKHG in Analogie zu § 89e GOG, §§ 1313a und 1315 ABGB, auch den Einsatz von „technischen Gehilfen“ zurechnen lassen muss und dafür auch nach §§ 1293 ff ABGB haftet, ist jedenfalls strittig.242 Begründen könnte man eine solche Haftung damit, dass jeder, der technische Hilfsmittel wie Maschinen oder Roboter einsetzt und daraus Vorteile zieht, auch die daraus entstehenden Nachteile tragen muss und sich diese technischen Hilfsmittel im Schadensfall auch zurechnen lassen muss. Fraglich ist aber, wie weit der Begriff des technischen Hilfsmittels reicht und va welche FAS darunter zu subsumieren sind. Als Abgrenzungskriterium würde sich der selbstständige Eingriff des Systems in die Längs- bzw Querführung des KFZ anbieten: Systeme der Stufe 0 wären demnach nicht zurechenbar, sehr wohl aber Interventionssysteme und zwar auch solche die nicht übersteuerbar sind. Auf eine solche Haftung des Halters könnte va dann zurückgegriffen werden, wenn die Haftungshöchstbeträge des EKHG überschritten bzw Personen geschädigt werden, denen gegenüber eine Haftung nach dem EKHG ausgeschlossen ist.

