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C. Haftung des Halters für fehlerhafte FAS gem § 19 Abs 2 EKHG

Windsteiger1. AuflNovember 2018

§ 19 Abs 2 EKHG bestimmt, dass ein Halter auch für das Verschulden der Personen haftet, die mit seinem Willen beim Betrieb des KFZ tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich ist. Dadurch wird die Einstandspflicht im Vergleich zu § 1313a und § 1315 ABGB erweitert, da jeder Geschädigte geschützt wird und nicht nur diejenigen, die in einer Sonderbeziehung zum Haftpflichtschuldner stehen.240240 Neumayr in Schwimann, ABGB-TaKom4 § 19 EKHG Rz 7. Laut Harnoncourt241241 Harnoncourt, Haftungsrechtliche Aspekte des autonomen Fahrens 114. könnte dieser Grundgedanke auch beim Einsatz von „technischen Gehilfen“ anwendbar sein. Ob sich ein Halter gem § 19 Abs 2 EKHG in Analogie zu § 89e GOG, §§ 1313a und 1315 ABGB, auch den Einsatz von „technischen Gehilfen“ zurechnen lassen muss und dafür auch nach §§ 1293 ff ABGB haftet, ist jedenfalls strittig.242242 Zum dogmatischen Fundament: Koziol, Die Haftung der Banken bei Versagen technischer Hilfsmittel, ÖBA 1987, 3; Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts (2010) 228 ff; zustimmend wohl: Harnoncourt, Haftungsrechtliche Aspekte des autonomen Fahrens 114; Karner in KBB4 § 1313a Rz 6; Für eine Zurechnung im vertraglichen Bereich: Ondreasova, Haftung für technische Hilfsmittel de lege lata, ÖJZ 2015, 4433 (448 ff); kritisch: Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 251 ZPO Rz 26 (Stand 1. 8. 2017, rdb.at). Begründen könnte man eine solche Haftung damit, dass jeder, der technische Hilfsmittel wie Maschinen oder Roboter einsetzt und daraus Vorteile zieht, auch die daraus entstehenden Nachteile tragen muss und sich diese technischen Hilfsmittel im Schadensfall auch zurechnen lassen muss. Fraglich ist aber, wie weit der Begriff des technischen Hilfsmittels reicht und va welche FAS darunter zu subsumieren sind. Als Abgrenzungskriterium würde sich der selbstständige Eingriff des Systems in die Längs- bzw Querführung des KFZ anbieten: Systeme der Stufe 0 wären demnach nicht zurechenbar, sehr wohl aber Interventionssysteme und zwar auch solche die nicht übersteuerbar sind. Auf eine solche Haftung des Halters könnte va dann zurückgegriffen werden, wenn die Haftungshöchstbeträge des EKHG überschritten bzw Personen geschädigt werden, denen gegenüber eine Haftung nach dem EKHG ausgeschlossen ist.

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