Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung bewirken und der Gläubiger sie annehmen soll. Ist keine die Fälligkeit regelnde Gesetzesnorm einschlägig, ist die Fälligkeit nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Dabei sind Vereinbarungen zwischen den Parteien grundsätzlich möglich. Existieren solche nicht, kommt es auf die Natur der Leistung an (§ 1418 Satz 1 ABGB). Ist auch eine Suche nach der Natur der Leistung ergebnislos, kann der Gläubiger die Leistung gemäß § 1417 ABGB durch Mahnung sofort und jederzeit fällig stellen.42

