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A. Abberufung

Schima1. AuflJänner 2016

1. Wichtiger Grund und Aufsichtsratsverantwortung

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Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft können nur aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Das Aktiengesetz nennt in § 75 Abs 4 AktG beispiel

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haft drei wichtige Gründe: Grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung (Misstrauensvotum), es sei denn das Vertrauen wurde aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen (zu den einzelnen Abberufungsgründen siehe weiter unten).11861186 G. Schima, Beendigung von Vorstandsrechtsverhältnissen, ecolex 2006, 456. Die gesetzliche Aufzählung ist eine demonstrative. Dennoch bereitet es in der Praxis große Schwierigkeiten, Gründe zu finden und zu kategorisieren, die neben den im Gesetz genannten drei Gründen in Betracht kommen. Mit der Feststellung, es müsse sich um einen den aufgezählten Gründen gleichwertigen Grund handeln,11871187Vgl Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 §§ 75, 76 Rz 40, der unter Berufung auf den OGH (6 Ob 517/95 EvBl 1995/182 = wbl 1995, 423 = ecolex 1995, 725 = RdW 1995, 342 = GesRZ 1996, 112 = SZ 68/98) meint, der nicht im Gesetz ausdrücklich genannte Grund dürfe gegenüber den genannten Gründen „kein Minus darstellen“; vgl dagegen Mertens/Cahn in KölnKommAktG3 § 84 Rz 121, die zu Recht auf Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung abstellen. ist nicht viel gewonnen. Denn die drei gesetzlichen Gründe sind von so unterschiedlicher Ausprägung und Bedeutung, dass die Gleichwertigkeitsprüfung schwer fällt. Die gemeinsame Klammer muss richtiger Ansicht zufolge aber auch hier – ähnlich wie beim Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Prüfung von Entlassungsgründen – das Kriterium der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sein.

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