Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft können nur aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Das Aktiengesetz nennt in § 75 Abs 4 AktG beispiel
<i>Schima</i>, Der Aufsichtsrat als Gestalter des Vorstandsverhältnisses (2016), Seite 292 Seite 292
haft drei wichtige Gründe: Grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung (Misstrauensvotum), es sei denn das Vertrauen wurde aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen (zu den einzelnen Abberufungsgründen siehe weiter unten). Die gesetzliche Aufzählung ist eine
demonstrative. Dennoch bereitet es in der Praxis große Schwierigkeiten, Gründe zu finden und zu kategorisieren, die
neben den im Gesetz genannten drei Gründen in Betracht kommen. Mit der Feststellung, es müsse sich um einen den aufgezählten Gründen
gleichwertigen Grund handeln, ist nicht viel gewonnen. Denn die drei gesetzlichen Gründe sind von so unterschiedlicher Ausprägung und Bedeutung, dass die Gleichwertigkeitsprüfung schwer fällt. Die gemeinsame Klammer muss richtiger Ansicht zufolge aber auch hier – ähnlich wie beim Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Prüfung von Entlassungsgründen – das Kriterium der
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sein.