Darüber, was Inhalt eines Vorstands-Anstellungsvertrages sein kann, gibt das AktG – sowie das GmbHG, GenG, SpG – so gut wie keine Auskunft. Abgesehen von der Vorgabe des § 75 Abs 1 letzter Satz AktG betreffend die Vertragslaufzeit und Befristung des Anstellungsvertrages gibt das Gesetz in § 78 Abs 1 AktG mit dem Angemessenheitsgebot für Vorstandsbezüge nur eine grobe Richtschnur vor, sagt aber – natürlich – nicht, welche Klauseln in Vorstandsverträgen vereinbart werden dürfen und welche nicht. Bloß der ÖCGK enthält hinsichtlich erfolgsbezogener Vergütungen für Vorstandsmitglieder und für die Gestaltung von Aktienoptionen oder Vereinbarungen zum verbilligten Erwerb von Aktien diverse Empfehlungen. Diese sind in den Regeln 27, 27a, 28 – allesamt C-Regeln – zu finden (vgl dazu näher Rz 270 iZm mit der Vergütung).