Der Rücktritt des Vorstandsmitgliedes wird im AktG – anders als bei der GmbH – nicht behandelt. In § 16a GmbHG hat der Gesetzgeber im Zuge des IRÄG 1997 den Rücktritt des Geschäftsführers erstmals geregelt.1338 Danach kann der Geschäftsführer unbeschadet von Entschädigungsansprüchen der Gesellschaft aus bestehenden Verträgen den Rücktritt erklären. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist der Rücktritt sofort wirksam; fehlt ein Grund, tritt die Wirksamkeit erst nach Ablauf von 14 Tagen ein. Dass der Gesetzgeber den Rücktritt bloß punktuell für die GmbH geregelt hat, ist systemwidrig und logisch nicht konsistent. Damals standen insolvenzrechtliche Überlegungen im Vordergrund: Die 14-tägige Frist sollte nach Meinung der Entwurfsverfasser1339 dem Schutz der Gläubiger und der Gesellschaft vor „fluchtartigem Verlassen des Amtes“ bei in Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaften und der Ermöglichung einer rechtzeitigen Neubestellung eines Geschäftsführers dienen.1340 Da es ungleich weniger Aktiengesellschaften als GmbHs gibt, erstere typischerweise größere Unternehmen betreiben und daher schon statistisch viel weniger Aktiengesellschaften insolvent werden als GmbHs, hielt der Gesetzgeber das Rücktrittsthema in der AG anscheinend nicht für regelungsbedürftig.
Seite 317
