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B. Rücktritt

Schima1. AuflJänner 2016

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Der Rücktritt des Vorstandsmitgliedes wird im AktG – anders als bei der GmbH – nicht behandelt. In § 16a GmbHG hat der Gesetzgeber im Zuge des IRÄG 1997 den Rücktritt des Geschäftsführers erstmals geregelt.13381338Vgl dazu G. Schima, Der Rücktritt des GmbH-Geschäftsführers nach dem Entwurf des IRÄG 1997, RdW 1997, 60. Vgl außerdem ausführlich G. Schima/Liemberger/Toscani, Der GmbH-Geschäftsführer 115 ff. Danach kann der Geschäftsführer unbeschadet von Entschädigungsansprüchen der Gesellschaft aus bestehenden Verträgen den Rücktritt erklären. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist der Rücktritt sofort wirksam; fehlt ein Grund, tritt die Wirksamkeit erst nach Ablauf von 14 Tagen ein. Dass der Gesetzgeber den Rücktritt bloß punktuell für die GmbH geregelt hat, ist systemwidrig und logisch nicht konsistent. Damals standen insolvenzrechtliche Überlegungen im Vordergrund: Die 14-tägige Frist sollte nach Meinung der Entwurfsverfasser13391339Vgl die Erläuterungen zum Ministerialentwurf IRÄG 1997, 210. dem Schutz der Gläubiger und der Gesellschaft vor „fluchtartigem Verlassen des Amtes“ bei in Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaften und der Ermöglichung einer rechtzeitigen Neubestellung eines Geschäftsführers dienen.13401340§ 16a GmbHG ist nicht sehr geglückt: Vgl G. Schima, RdW 1997, 61; Runggaldier/G. Schima, Manager-Dienstverträge4 142 ff. Da es ungleich weniger Aktiengesellschaften als GmbHs gibt, erstere typischerweise größere Unternehmen betreiben und daher schon statistisch viel weniger Aktiengesellschaften insolvent werden als

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GmbHs, hielt der Gesetzgeber das Rücktrittsthema in der AG anscheinend nicht für regelungsbedürftig.

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