1. Entstehungsgeschichte
Das SchiedsRÄG 2006 hat mit § 603 ZPO eine spezielle Kollisionsnorm betreffend das auf die „Streitigkeit“ anwendbare Recht geschaffen. Eine vergleichbare Norm war der ZPO idF vor dem SchiedsRÄG unbekannt.40 Eine ähnliche Regelung fand sich lediglich im staatsvertraglichen Recht, konkret in Art VII EuÜ.41 Art VII EuÜ diente jedoch nicht als Regelungsmuster für § 603 ZPO. Vielmehr schlug schon die Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen in ihrem „Entwurf eines neuen Schiedsverfahrensrechts“ einen § 603 ZPO vor, welcher Art 28 ModG zum Vorbild hatte und sich sprachlich eng an § 1051 dZPO, der seinerseits dem ModG folgt, anlehnte.42 Der Entwurf eines § 603 ZPO wich gegenüber dem ModG und damit auch § 1051 dZPO vor allem in drei Punkten ab. Zum einen beschränkte sich der Entwurf nicht auf die „internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit“, sondern erstreckte die Kollisionsnorm auf alle Schiedsverfahren.43 Zum zweiten enthielt der Entwurf keinen Abs 4, der das Schiedsgericht jedenfalls – also ganz unabhängig vom anwendbaren Recht – an die vertraglichen Vereinbarungen und die Handelsbräuche bindet.44 Zum dritten und wohl noch bedeutender gestaltete der Entwurf eines § 603 ZPO die objektive Anknüpfung grundsätzlich anders aus. Während Art 28 ModG das Schiedsgericht auf die Kollisionsnormen des Staates verweist, die es zur Lösung der kollisionsrechtlichen Fragen für anwendbar hält,45 und § 1051 Abs 2 dZPO das Schiedsgericht dem Grundsatz der „engsten Verbindung“ verpflichtet, räumte der Entwurf eines § 603 Abs 2 ZPO dem Schiedsgericht die Möglichkeit ein, ohne Anwendung eines bestimmten Kollisionsrechts diejenigen Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln46 anzuwenden, die es für „angemessen“ erachtet. Die Gesetzesfassung des § 603 ZPO folgt im Grundsatz wie auch in den drei beschriebenen Abweichungen von Art 28 ModG und § 1051d ZPO dem Entwurf. Von einer geringfügigen sprachlichen Änderung abgesehen,47 weicht dieSeite 201
