Österreich ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (EuÜ). Dieses enthält in seinem Art VII eine
besondere Kollisionsnorm betreffend das „in der Hauptsache“ anzuwendende Recht. Das EuÜ ist gem seinem Art I auf Schiedsvereinbarungen, schiedsrichterliche Verfahren sowie Schiedssprüche anzuwenden, soweit die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei natürlichen Personen) bzw ihren Sitz (bei juristischen Personen) in verschiedenen Vertragsstaaten haben. In diesen Fällen geht Art VII EuÜ der autonomen Kollisionsnorm des § 603 ZPO vor.