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B. Zur Bedeutung des Kollisionsrechts (Heiss/Loacker)

Heiss/Loacker1. AuflJuli 2016

1. Im Schiedsverfahren

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Das Kollisionsrecht ist für den Ausgang des Schiedsverfahrens von elementarer Bedeutung.1313Vgl Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 603 ZPO Rz 2 („besondere Relevanz“ und „streitentscheidend“); Heiss in Oberhammer, Schiedsgerichtsbarkeit in Zentraleuropa 91 („ganz elementar“); Gaillard in Newman/Hill 457 („crucial importance“); Wagner in FS Schumann 535 („von noch größerer Bedeutung als bei der Streitentscheidung durch staatliche Gerichte“). Angesichts der Verschiedenheit der Rechtsordnungen können sich Ansprüche je nach anwendbarem Recht ganz unterschiedlich darstellen. Für die Parteien ist es also von entscheidender Bedeutung, welchem Recht ihr Verhältnis unterliegt. Dies gilt, ungeachtet der Positionierung von § 603 ZPO im Sechsten Titel „Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens“, nicht erst im Zeitpunkt, in dem der Schiedsspruch gefällt wird.1414 Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 603 ZPO Rz 2 („spätestens“ bei Beendigung des Schiedsverfahrens). Vielmehr ist die Frage schon im Zeitpunkt der Begründung des Rechtsverhältnisses, des Abschlusses der Schiedsvereinbarung sowie des Beginns des Schiedsverfahrens von entscheidendem Gewicht, weil die Parteien ihr Rechtsverhältnis regelmäßig in Abstimmung mit dem anwendbaren Recht ausgestalten, die Schiedsvereinbarung auch Einfluss auf das zur Anwendung berufene Recht haben kann, und ein Schiedsverfahren vom Kläger nur begonnen und vom Beklagten nur geführt wird, wenn das anwendbare Recht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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