Das Kollisionsrecht ist für den Ausgang des Schiedsverfahrens von elementarer Bedeutung. Angesichts der Verschiedenheit der Rechtsordnungen können sich Ansprüche je nach anwendbarem Recht ganz unterschiedlich darstellen. Für die Parteien ist es also von entscheidender Bedeutung, welchem Recht ihr Verhältnis unterliegt. Dies gilt, ungeachtet der Positionierung von § 603 ZPO im Sechsten Titel „Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens“, nicht erst im Zeitpunkt, in dem der Schiedsspruch gefällt wird. Vielmehr ist die Frage schon im Zeitpunkt der Begründung des Rechtsverhältnisses, des Abschlusses der Schiedsvereinbarung sowie des Beginns des Schiedsverfahrens von entscheidendem Gewicht, weil die Parteien ihr Rechtsverhältnis regelmäßig in Abstimmung mit dem anwendbaren Recht ausgestalten, die Schiedsvereinbarung auch Einfluss auf das zur Anwendung berufene Recht haben kann, und ein Schiedsverfahren vom Kläger nur begonnen und vom Beklagten nur geführt wird, wenn das anwendbare Recht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.