Mit 1. 1. 2008 wurden die Strafbestimmungen in § 28 AZG neu strukturiert bzw erweitert und die Strafsätze zum Teil deutlich angehoben. Um zu verdeutlichen, dass vor allem der Schutz der Gesundheit im Mittelpunkt steht, wurden die Tatbestände danach differenziert, ob sie unmittelbar dem Gesundheitsschutz dienen (wie die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder die Mindestruhezeiten) oder ob es sich um eher verfahrensrechtliche Tatbestände handelt (wie die Verletzung von Auskunfts- oder Meldepflichten). Für besonders schwere Verstöße wird darüber hinaus ein noch höherer Strafrahmen vorgesehen.

