Ausnahmsweise kann auch ein abgeschlossenes (rechtskräftiges) Verfahren neu aufgerollt (dh wiederaufgenommen) werden.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens4030 ist zulässig, wenn
ein Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung (zB Urkundenfälschung) herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder