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8 Fristversäumnis

Jilch6. AuflJänner 2022

Nur wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, eine Frist einzuhalten, kann die sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen, ein minderer Grad des Versehens (Verschuldens) ist dafür unschädlich.40294029AÖF 123/2006.

Seite 795

Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden, wobei gleichzeitig die versäumte Handlung (zB Beschwerde) nachzuholen ist. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr möglich.

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