Arbeitgeber, deren Erwerbstätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt, riskieren bei gehäuftem Auftreten von Lohndumpingverstößen den Verlust ihrer Gewerbeberechtigung.
Die Gewerbebehörde hat nämlich dem Gewerbeinhaber die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn
„der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt“ (§ 87 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung).

