Öffentliche Auftraggeber haben Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits- oder Sozialrechts oder des Umweltrechts, begangen haben (§ 68 Abs 1 Bundesvergabegesetz). Schwere Lohndumpingverstöße können somit zur Nichtberücksichtigung des Arbeitgebers bei öffentlichen Auftragsvergaben führen. Im Hinblick auf diese sehr unkonkrete Gesetzesformulierung verbleibt dem öffentlichen Auftraggeber ein hoher Ermessensspielraum (vgl Wiesinger, Die neue Mindestentgeltkontrolle, Seite 70).

