Gem § 3 Abs 2 Z 3 muss den Statuten (wie schon nach § 4 Abs 2 Z 3 VerG 1951) eine „klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks“ zu entnehmen sein. Der Vereinszweck darf nicht verschwommen dargestellt werden, sondern muss bestimmt umschrieben sein, damit sowohl Vereinsmitglieder als auch die Öffentlichkeit Klarheit über die Vereinsziele haben.642 Zweck und Tätigkeitsbereich des Vereins müssen durch die Statuten abgedeckt sein. Vorsichtshalber sind die Statuten diesbezüglich eher großzügig zu formulieren; um spätere Statutenänderungen zu vermeiden, empfiehlt es sich auch, vorerst nur für möglich gehaltene Tätigkeiten gleich in die Statuten einzubeziehen. Unter Umständen kann eine Überschreitung des statutengemäßen Zwecks zur Auflösung führen.643