Nach § 2 Abs 4 Satz 2 KStG 1988 sind Betriebe, die von juristischen Personen des privaten Rechts geführt werden, nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften zu besteuern. Für die betreffende Kapitalgesellschaft gilt nach § 7 Abs 3 KStG, dass alle Einkünfte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen. Werden somit durch eine Kapitalgesellschaft mehrere Betätigungen (Betriebe) ausgeführt, sind die Einkünfte im Rahmen einer einheitlichen Gewinnermittlung für sämtliche Betätigungen (Betriebe) zu ermitteln. Durch die gewinnermittlungsrechtliche Zusammenfassung ergibt sich ein automatischer Ausgleich negativer und positiver Erfolgsbeiträge der einzelnen Betriebe, ohne dass es besonderer zusätzlicher organisatorischer oder wirtschaftlicher Vorkehrungen bedarf. Grenze für den Ergebnisausgleich sind die Liebhabereigrundsätze, die für ausgegliederte Kapitalgesellschaften zu beachten sind (vgl Rz 1011).