8.1. Voraussetzungen
Sind die Eheleute (noch) miteinander verheiratet, leben sie aber getrennt, ist die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen ihnen nach § 1361 BGB zu beurteilen (sog Trennungsunterhalt)933 Die wechselseitige Unterhaltspflicht der Gatten wandelt sich zu einem individuellen, einseitigen, isolierten Alimentationsanspruch des bedürftigen gegen den leistungsfähigen Gatten.934 Außerdem wird beim Trennungsunterhalt der Bedarf der Kinder – anders als bei § 1360 BGB – nicht mitumfasst.935

