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8. Abschnitt - Steuerspaltung

Walter14. AuflJänner 2024

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Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Hauptanwendungsfall der Steuerspaltung war die Ermöglichung einer steuerneutralen Spaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Mit dem Inkrafttreten des Genossenschaftsspaltungsgesetzes und der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Art VI UmgrStG (§§ 32 bis 38 UmgrStG) ist dieser Hauptanwendungsfall weggefallen. Der Gesetzgeber hat daher den zeitlichen Anwendungsbereich der Steuerspaltung (§§ 38a ff UmgrStG) auf Steuerspaltungen begrenzt, deren Stichtag vor dem 1.1.2023 liegt (siehe 3. Teil Z 6 lit h UmgrStG idFd JStG 2018). Da diesen Bestimmungen somit nur noch historische Bedeutung zukommt, wird auf ihre Darstellung verzichtet.

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