Im zweiten Hauptstück des ersten Teiles (§§ 39 ff UmgrStG) enthält das UmgrStG noch ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Umgründungstatbeständen. Die ergänzenden Vorschriften betreffen insbesondere mehrfache Umgründungen auf einen Stichtag (§ 39 UmgrStG) und die Anzeige- und Evidenzpflicht (§ 43 UmgrStG).
