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I. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

Walter14. AuflJänner 2024

I. Barabfindung

937
Widerspricht ein Gesellschafter bei einer nicht verhältniswahrenden oder rechtsformübergreifenden Spaltung (zB Abspaltung einer AG auf eine GmbH oder umgekehrt) dem Spaltungsbeschluss, hat er Anspruch auf die Abfindung seiner Anteile (§§ 9, 11 SpaltG).

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