Personen-Versicherung
Branche | Unfall |
Problem | versicherte Personen |
Kläger | Versicherter |
Beklagter | Versicherer |
II. Instanz | stattgegeben (OLG Wien) |
OGH (27. 4. 11) | ao Revision zurückgewiesen |
Sachverhalt
Nach dem vom Sohn des Klägers abgeschlossenen Versicherungsvertrag sind „ohne Namensangabe“ maximal fünf Personen während Bauhilfe (Nachbarschaftshilfe) versichert, die auf der Baustelle „aushelfen“. Der Kläger wohnte ebenso wie sein Sohn an der versicherten Adresse, jedoch in einer getrennten Wohneinheit im Erdgeschoß des dem Sohn gehörenden Hauses. Bei der Reparatur des Daches des Hauses half der Kläger mit und stürzte dabei von der Leiter. Durch die Verletzungen nach diesem Sturz erlitt er ein apallisches Syndrom. Der beklagte Versicherer lehnte die Deckung ab, weil es sich beim Kläger um einen Haushaltsangehörigen handelt, der nicht zum Kreis der versicherten Personen zu zählen sei.

