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7 Ob 44/11p

15. LfgJänner 2012

Personen-Versicherung

Branche

Leben

Problem

Ausschlüsse

Klägerin

Verlassenschaft des VN

Beklagter

Versicherer

I. Instanz

stattgegeben (LG Linz)

II. Instanz

bestätigt (OLG Linz)

OGH (16. 6. 11)

Revision zurückgewiesen

Sachverhalt

Zwischen dem VN und dem beklagten Versicherer bestand ein Restschuldversicherungsvertrag. Der VN starb an einer therapieresistenten Lungenentzündung. Der Versicherer lehnte die Deckung unter Hinweis auf folgende Bestimmung ab: „Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die dem Versicherten bekannten ernstlichen Erkrankungen, wegen derer er in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht“. Als ernstliche Erkrankungen sind angeführt: „Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufes, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen/Aids, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen“.

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