Personen-Versicherung
Branche | Leben |
Problem | Ausschlüsse |
Klägerin | Verlassenschaft des VN |
Beklagter | Versicherer |
I. Instanz | stattgegeben (LG Linz) |
II. Instanz | bestätigt (OLG Linz) |
OGH (16. 6. 11) | Revision zurückgewiesen |
Sachverhalt
Zwischen dem VN und dem beklagten Versicherer bestand ein Restschuldversicherungsvertrag. Der VN starb an einer therapieresistenten Lungenentzündung. Der Versicherer lehnte die Deckung unter Hinweis auf folgende Bestimmung ab: „Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die dem Versicherten bekannten ernstlichen Erkrankungen, wegen derer er in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht“. Als ernstliche Erkrankungen sind angeführt: „Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufes, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen/Aids, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen“.

