Personen-Versicherung
Branche | Unfall |
Problem | Nebenintervention |
Kläger | Versicherungsnehmer |
Nebenintervenient | Sachverständiger |
Beklagter | Versicherer |
I. Instanz | stattgegeben (LG Ried im Innkreis) |
II. Instanz | abgewiesen (OLG Linz) |
OGH (24. 11. 10) | bestätigt |
Sachverhalt
Die am 01.06.2005 gegen den Unfallversicherer des Klägers eingebrachte Deckungsklage ist auf Bezahlung einer Versicherungsleistung von EUR 270.000,- gerichtet. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und bestreitet unter anderem, dass ein unfallbedingter Dauerschaden aus einer nach Versicherungsbeginn entstandenen Verletzung des Klägers vorliegt. Der Kläger verkündete dem Facharzt Dr.W. den Streit und forderte ihn auf, dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Der Kläger sei von ihm außergerichtlich beraten worden, wobei der Arzt stets gemeint habe, es liege eine zumindest 20%ige Invalidität vor. Dr. W. erklärte, dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers beizutreten, weil er beim Unterliegen des Klägers im Prozess mit Schadenersatzansprüchen rechnen müsse. Die Beklagte sprach sich gegen den Beitritt als Nebenintervenient aus, weil Dr.W. ein Interventionsinteresse fehle.

