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7 Ob 258/04y

15. LfgJänner 2012

Personen-Versicherung

Branche

Unfall

Problem

Vorgebrechen

Kläger

Versicherungsnehmer

Beklagter

Versicherer

I. Instanz

teilweise stattgegeben (LG für ZRS Graz)

II. Instanz

bestätigt (OLG Graz)

OGH (17. 11. 04)

bestätigt

Sachverhalt

Der Kläger, der seit 19.12.1991 bei der Beklagten unfallversichert ist, erlitt im Dezember 1995 bei einem Schiunfall einen Einriss des vorderen Kreuzbandes im linken Knie. Er stellte das Knie eine Woche ruhig und ließ die Verletzung, die in weiterer Folge zu keinerlei Beschwerden führte, nicht ärztlich behandeln. Eine Unfallsmeldung an die Beklagte erfolgte nicht. Am 10.06.1997 stürzte der Kläger aus etwa einem Meter zu Boden. Dabei kam es, da die im Dezember 1995 erlittene Verletzung die Haltekraft im linken Kniegelenk herabgesetzt hatte und das Knie nicht mehr so stabilisiert war wie ein gesundes, zu einem Verwindungstrauma. Die dadurch bewirkte Meniskusläsion bzw. Ruptur wurde operiert. Im Zuge dieser Operation wurde der Kreuzbandeinriss diagnostiziert, den der Kläger im Dezember 1995 erlitten hatte. Die betreffende Teilruptur des Kreuzbandes stellte einen Vorschaden dar, der in weiterer Folge „klinisch stumm“ geblieben wäre und keine Invalidität hervorgerufen hätte. Die Zusammenschau der beiden Unfälle ergibt beim Kläger eine 15%ige Minderung des Beinwertes. Ohne den Vorschaden vom Dezember 1995 hätte das Unfallereignis aus 1997 nicht die festgestellte Beinwertminderung nach sich gezogen, wobei der Anteil des Vorschadens ebenso wie jener des neuerlichen Unfalles 50 % beträgt.

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