Kfz-Versicherung
Branche | KFZ-Kasko |
Problem | grobe Fahrlässigkeit |
Kläger | Versicherungsnehmer |
Beklagter | Versicherer |
I. Instanz | stattgegeben (BG Innere Stadt Wien) |
II. Instanz | bestätigt (LG für ZRS Wien) |
OGH (16. 2. 11) | Revision zurückgewiesen |
Sachverhalt
Zwischen 02. und 03.03.2007 wurde in den in der Wiener Innenstadt abgestellten PKW durch Einschlagen einer Seitenscheibe mit einem Pflasterstein eingebrochen und ein von außen sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebrachtes, mobiles Navigationssystem entwendet. Normalerweise bewahrt der Kläger das Gerät samt der dazugehörigen Halterung im Handschuhfach auf. Am 01.03.2007 brachte er seine Lebensgefährtin wegen akuter Bauchschmerzen ins Krankenhaus und kam daher erst spät in der Nacht nach Hause. Am nächsten Tag fuhr er um 6.00 Uhr Früh zur Arbeit an einer ihm nicht geläufigen Adresse, wozu er das Navigationssystem benötigte. Er montierte es daher an der Windschutzscheibe.

