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7 Ob 17/11t

15. LfgJänner 2012

Kfz-Versicherung

Branche

KFZ-Kasko

Problem

grobe Fahrlässigkeit

Kläger

Versicherungsnehmer

Beklagter

Versicherer

I. Instanz

stattgegeben (BG Innere Stadt Wien)

II. Instanz

bestätigt (LG für ZRS Wien)

OGH (16. 2. 11)

Revision zurückgewiesen

Sachverhalt

Zwischen 02. und 03.03.2007 wurde in den in der Wiener Innenstadt abgestellten PKW durch Einschlagen einer Seitenscheibe mit einem Pflasterstein eingebrochen und ein von außen sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebrachtes, mobiles Navigationssystem entwendet. Normalerweise bewahrt der Kläger das Gerät samt der dazugehörigen Halterung im Handschuhfach auf. Am 01.03.2007 brachte er seine Lebensgefährtin wegen akuter Bauchschmerzen ins Krankenhaus und kam daher erst spät in der Nacht nach Hause. Am nächsten Tag fuhr er um 6.00 Uhr Früh zur Arbeit an einer ihm nicht geläufigen Adresse, wozu er das Navigationssystem benötigte. Er montierte es daher an der Windschutzscheibe.

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