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7 Ob 303/05t

15. LfgJänner 2012

Kfz-Versicherung

Branche

Kfz-Haftpflicht

Problem

Mitversicherte Person

Kläger

Lenker des Kfz

Beklagter

Versicherer

I. Instanz

stattgegeben (BG St. Johann/Pongau)

II. Instanz

aufgehoben (LG Salzburg)

OGH (25. 1. 06)

abgewiesen

Sachverhalt

Am 04.12.2002 ereignete sich ein Verkehrsunfall unter Beteiligung des vom Kläger gelenkten und bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Traktors samt Anhänger durch Aufkippen des Hängers, wodurch die auf der Ladefläche befindlichen Personen (Krampusse) auf die Fahrbahn geworfen wurden und sich einer von ihnen hierbei schwer verletzte. Eigentümer und Zulassungsbesitzer des Traktors samt Anhänger sowie Versicherungsnehmer der beklagten Partei war Sebastian H., wobei seine Ehegattin Christine H. ebenfalls über den Traktor samt Anhänger verfügungsberechtigt war. Bereits in den Jahren zuvor hatten Mitglieder der Krampusgruppe Sebastian H. ersucht, ihnen seinen Firmenbus samt Anhänger für den Krampuslauf zur Verfügung zu stellen, womit sich Sebastian H. einverstanden erklärt hatte. Dass sein Bus samt Anhänger bei diesen Krampusläufen der Vorjahre nicht nur von einer einzigen Person, sondern abwechselnd von mehreren Personen gelenkt wurde, war ihm und seiner Gattin bekannt.

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