Kfz-Versicherung
Branche | KFZ-Haftpflicht |
Problem | Führerscheinklausel |
Kläger | Versicherer |
Beklagter | Miversicherter |
I. Instanz | abgewiesen (LG Wels) |
II. Instanz | stattgegeben (OLG Linz) |
OGH (29. 6. 11) | bestätigt |
Sachverhalt
Der Kläger ist Haftpflichtversicherer hinsichtlich eines von einem Kunden des Beklagten gehaltenen Fahrzeuges. Dieses sollte in der Werkstätte des Beklagten repariert werden. Der Lehrling K. verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine allgemeine, aber über eine L 17-Lenkberechtigung. Der Beklagte beauftragte ihn dennoch, eine Bremsprüfung am Fahrzeug durchzuführen. Zur Überprüfung der Feststellbremse musste der Lehrling das Fahrzeug auf die beiden Platten der Prüfanlagen über eine niedrige Rampe fahren. Dabei rutschte er beim Bremsen vom Bremspedal ab, worauf sich das Fahrzeug plötzlich nach vorne bewegte und einen auf der Hebebühne an einem anderen Fahrzeug arbeitenden Lehrling einklemmte. Der andere Lehrling wurde durch den Anprall verletzt, der Kläger bezahlte als Haftpflichtversicherer die Schäden. Gegen den Regress des Klägers wendet der Beklagte im Wesentlichen ein, das Fahrzeug befand sich nicht auf einem öffentlichen Grund und der Lenker bedurfte daher keiner Lenkberechtigung. Überdies habe er über eine L 17-Berechtigung verfügt.

