Sachversicherung
Branche | Leitungswasser |
Problem | Obliegenheiten |
Klägerin | Versicherungsnehmerin |
Beklagter | Versicherer |
II. Instanz | abgewiesen (OLG Graz) |
OGH (16. 2. 11) | ao Revision zurückgewiesen |
Sachverhalt
Die Vorinstanzen haben Leistungsfreiheit der beklagten Versicherungsgesellschaft angenommen, weil die Klägerin die Obliegenheit, die wasserführenden Leitungen in ihrem bei der Beklagten unter anderem gegen Leitungswasserschäden versicherten Haus abzusperren, falls das Haus länger als 72 Stunden unbewohnt ist, grobfahrlässig verletzt hat. Gegen diese Entscheidung wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, sie habe die Obliegenheit nicht durch Nichtabsperren des Hauptwasserhahnes verletzt, sondern dadurch, dass sie nicht innerhalb von 72 Stunden wieder in das versicherte Haus zurückgekehrt ist. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob durch das weitere Austreten des Wassers nach 72 Stunden überhaupt noch eine Schadenserhöhung eintreten habe können.

