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7 Ob 2/11m

15. LfgJänner 2012

Sachversicherung

Branche

Leitungswasser

Problem

Obliegenheiten

Erstkläger

Versicherungsnehmer

Zweitkläger

Versicherungsnehmer

Beklagter

Versicherer

I. Instanz

stattgegeben (LG Wels)

II. Instanz

abgewiesen (OLG Linz)

OGH (16. 2. 11)

aufgehoben

Sachverhalt

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses, in dem es zu einem Frostschaden kam. Der beklagte Versicherer lehnte die Deckung ab, weil in der Schadenmeldung von den Klägern wahrheitswidrig behauptet worden ist, der Schaden sei am 02.02.2009 eingetreten und entdeckt worden, obwohl der Schaden bereits am 29.01.2009 eingetreten ist. Nach den wörtlichen Ausführungen des Erstgerichtes „kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Zweitkläger zum gewollten Nachteil der Beklagten von einer Schadensfeststellung erst am 02.02.2009 - anstelle vom 29.01.2009 - sprach; dass sich das Ausmaß des Frostschadens im Zeitraum vom 29.01. bis 02.02.2009 vergrößerte“.

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