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7. Geschäftsverweigerung

Holzweber1. AuflJuli 2017

Es steht jedem Unternehmen – sei es marktmächtig oder nicht – grds frei, Geschäfte mit anderen einzugehen oder den Abschluss eines Geschäfts zu verweigern. Im Unionsrecht lässt sich das hinter diesem Umstand stehende Prinzip der Vertragsfreiheit in Art 16 GrCh – der expliziten Anerkennung der unternehmerischen Freiheit – verorten, da die unternehmerische Freiheit stets auch die freie Wahl des Geschäftspartners gewährleistet.914914 S bereits für die Zeit vor Inkrafttreten der Grundrechtecharta EuGH 10.7.1991, C-90/90 , Jean Neu, Rz 13.

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