Es steht jedem Unternehmen – sei es marktmächtig oder nicht – grds frei, Geschäfte mit anderen einzugehen oder den Abschluss eines Geschäfts zu verweigern. Im Unionsrecht lässt sich das hinter diesem Umstand stehende Prinzip der Vertragsfreiheit in Art 16 GrCh – der expliziten Anerkennung der unternehmerischen Freiheit – verorten, da die unternehmerische Freiheit stets auch die freie Wahl des Geschäftspartners gewährleistet.914

