Die Koppelung und Bündelung zweier Produkte – dh die Verpflichtung von Abnehmern, zwei Produkte in irgendeiner Form gemeinsam zu beziehen – stellt den Hauptanwendungsfall der Leveraging-Theorie dar. Dies zeigt sich einerseits bereits in der deklarativen Aufzählung des Art 102 AEUV, bei der nach lit d die „an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen“ als Regelbeispiel genannt wird.700 Andererseits wird in der ökonomischen Lit die Theorie des Leveraging zumeist durch die Fallgruppe der Koppelung und Bündelung illustriert.701

