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6. Koppelung und Bündelung zweier Produkte

Holzweber1. AuflJuli 2017

Die Koppelung und Bündelung zweier Produkte – dh die Verpflichtung von Abnehmern, zwei Produkte in irgendeiner Form gemeinsam zu beziehen – stellt den Hauptanwendungsfall der Leveraging-Theorie dar. Dies zeigt sich einerseits bereits in der deklarativen Aufzählung des Art 102 AEUV, bei der nach lit d die „an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen“ als Regelbeispiel genannt wird.700700 Nach aA sind Koppelungen, die einen Behinderungsmissbrauch verwirklichen, nicht unter lit d. sondern unter die Generalklausel des Art 102 AEUV zu subsumieren, s dazu Eilmansberger/Bien in Münchener Kommentar, Art 102 AEUV Rz 453. Andererseits wird in der ökonomischen Lit die Theorie des Leveraging zumeist durch die Fallgruppe der Koppelung und Bündelung illustriert.701701 Aus diesem Grund wird auch für die Erörterung der ökonomischen Grundlagen von Koppelungen und Bündelungen auf Punkt 5.3. verwiesen.

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