7.1. Das Vorbringen
7.1.1. Grundsätzliches
Die vorbereitende Tagsatzung dient zunächst dem Vortrag der Parteien (§ 258 Abs 1 Z 2 ZPO iVm §§ 177 bis 179 ZPO). Demnach sind die Parteien nach Aufruf der Sache mit ihren Anträgen, mit dem zur Begründung derselben oder zur Bekämpfung der gegnerischen Anträge bestimmten tatsächlichen Vorbringen sowie mit ihren Beweisen und Beweisanbietungen und mit den das Streitverhältnis betreffenden rechtlichen Ausführungen zu hören (§ 177 ZPO). Seite 31

