8.1. Grundsätzliches
Das Zivilprozessrecht sieht in unterschiedlichen Bestimmungen vor, dass Prozesshandlungen der Parteien spätestens in der vorbereitenden Tagsatzung vorgenommen werden müssen, widrigenfalls diese nicht mehr nachgeholt werden können (Präklusion). Nachfolgend werden die wesentlichsten dieser in der vorbereitenden Tagsatzung von Präklusion bedrohten Prozesshandlungen näher dargestellt. Seite 72

