9.1. Grundsätzliches zur Säumnis
Eine Tagsatzung gilt von einer Partei als versäumt, wenn sie trotz Ladung zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder sich nach dem Aufruf der Sache wieder entfernt (§ 133 Abs 2 ZPO). Eine Tagsatzung gilt auch dann als versäumt, wenn die Partei trotz Anwaltspflicht ohne Rechtsanwalt erscheint (§ 133 Abs 3 ZPO) oder wenn eine unvertretene Partei wegen unangemessenen Betragens aus dem Gerichtssaal entfernt wird (§ 400 ZPO); ebenso, wenn Postulationsunfähigkeit gem § 185 ZPO vorliegt (Unfähigkeit zur verständlichen Äußerung) und dieser Mangel nicht saniert wird.628

