vorheriges Dokument
nächstes Dokument

6. Die formelle Verhandlungsleitung

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

6.1. Grundsätzliches

Die Verhandlungsleitung obliegt dem Einzelrichter (§ 195 ZPO), im Senatsprozess dem Vorsitzenden (§ 180 ZPO).108108Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dass sich die Senatsmitglieder an der Verhandlungsleitung beteiligen; vgl Schragel in Fasching/Konecny2 § 180 ZPO Rz 5; Rassi in Fasching/Konecny3 § 180 ZPO Rz 14. Dieser eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung, erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anleitungen nicht Folge leistet. Er vernimmt die Auskunftspersonen und verkündet die Entscheidung (§§ 180 und 195 ZPO). Wollen die Parteienvertreter im Rahmen der Beweisaufnahme Fragen an Zeugen, Sachverständige oder Parteien stellen, so haben sie diese über den verhandlungsleitenden Richter stellen zu lassen (was in der Praxis jedoch so gut wie nie der Fall ist) oder können diese mit Zustimmung des Richters selbst stellen (§ 289 Abs 1 ZPO). Letzteres stellt in der Praxis den Regelfall dar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte