6.1. Grundsätzliches
Die Verhandlungsleitung obliegt dem Einzelrichter (§ 195 ZPO), im Senatsprozess dem Vorsitzenden (§ 180 ZPO).108 Dieser eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung, erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anleitungen nicht Folge leistet. Er vernimmt die Auskunftspersonen und verkündet die Entscheidung (§§ 180 und 195 ZPO). Wollen die Parteienvertreter im Rahmen der Beweisaufnahme Fragen an Zeugen, Sachverständige oder Parteien stellen, so haben sie diese über den verhandlungsleitenden Richter stellen zu lassen (was in der Praxis jedoch so gut wie nie der Fall ist) oder können diese mit Zustimmung des Richters selbst stellen (§ 289 Abs 1 ZPO). Letzteres stellt in der Praxis den Regelfall dar.

