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7.7 Kontrollgruppe: Nationales Datenschutzrecht

3. LfgJuni 2020

Verpflichtung (DSG § 13): Einhaltung der besonderen Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnungspflichten

Beabsichtigt das Unternehmen die Durchführung von Bildaufnahmen, muss es sicherstellen, dass die besonderen Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnungspflichten iZm Bildaufnahmen gem § 13 DSG eingehalten werden.

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