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7.1 Allgemeines

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Der Name ist wesentlicher Teil der Statuten und muss so beschaffen sein, dass er einen Schluss auf den Vereinszweck zulässt und Verwechslungen ausschließt (§ 4 Abs 1). Als Faustregel gilt: Je genauer die Tätigkeit des Vereins mit dem Namen umschrieben wird, umso besser. Denn dann wird man auf jeden Fall dem Anspruch gerecht, dass der Name einen Schluss auf die Vereinstätigkeit zulässt und er wird auch kaum mit einem anderen Vereinsnamen verwechslungsfähig sein.

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