Angesichts des Umstands, dass § 220a AktG ausschließlich dem Schutz der Anteilseigner dient, eröffnet ihnen das Gesetz die Möglichkeit, auf den Verschmelzungsbericht zu verzichten. Gem § 232 Abs 2 AktG kann die Berichterstattung der Anteilseigner unterbleiben, wenn sämtliche Aktionäre aller Gesellschaften schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung darauf verzichten (vgl auch I Rz 2 ff).528 Der Verzicht kann nur für einen konkreten Verschmelzungsvorgang abgegeben werden. Ein vorab abgegebener pauschaler Verzicht ist nicht zulässig (vgl auch I Rz 4).529 Bei der GmbH reicht gem § 100 Abs 1 GmbHG bereits ein Verzicht durch sämtliche Gesellschafter nur der betroffenen Gesellschaft aus (vgl I Rz 21).530 Dieser Verzicht wirkt lediglich für diese Gesellschaft.531 Ein Verzicht auch der Gesellschafter des Verschmelzungspartners ist nicht erforderlich.532 Bei rechtsformübergreifenden Verschmelzungen ist zu hinterfragen, ob für einen wirksamen Verzicht auf den Verschmelzungsbericht bei der AG auch die Vorlage von Verzichtserklärungen der GmbH-Gesellschafter erforderlich ist; dies ist uE nicht der Fall (vgl IV. C Rz 2, 5). Ein Verzicht kann auch im Vollmachtsnamen erfolgen. Dazu bedarf es allerdings einer ausdrücklich darauf gerichteten Spezialvollmacht (vgl I Rz 5).533

