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6 Ob 46/09x

9. LfgDezember 2010

Problem:

Zulässigkeit des Rechtsformzusatzes „GsmbH“

Normen:

GmbHG: § 5

Gericht:

OGH, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

26. 03. 2009, 6 Ob 46/09x

Leitsatz

1. Zweck des Rechtsformzusatzes „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ist die Information des Geschäftsverkehrs über die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung der Gesellschaft.

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