Problem: | Zulässigkeit des Rechtsformzusatzes „eG“ |
Normen: | GenG: § 4 |
Gericht: | OGH, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 17. 12. 2009, 6 Ob 69/09d |
Leitsatz
1. Neben der Abkürzung „e. Gen.“ für den Rechtsformzusatz „eingetragene Genossenschaft“ sind weitere Abkürzungen zulässig, die allerdings die Rechtsform der Genossenschaft als solche im Firmenwortlaut unzweideutig erkennen lassen müssen.

