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6 Ob 69/09d

9. LfgDezember 2010

Problem:

Zulässigkeit des Rechtsformzusatzes „eG“

Normen:

GenG: § 4

Gericht:

OGH, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

17. 12. 2009, 6 Ob 69/09d

Leitsatz

1. Neben der Abkürzung „e. Gen.“ für den Rechtsformzusatz „eingetragene Genossenschaft“ sind weitere Abkürzungen zulässig, die allerdings die Rechtsform der Genossenschaft als solche im Firmenwortlaut unzweideutig erkennen lassen müssen.

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