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6 Ob 184/05k

10. LfgOktober 2011

Problem:

Änderung des Geschäftsjahres

Normen:

GmbHG: § 49; UGB: § 282, § 283

Gericht:

OGH, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

26. 01. 2006, 6 Ob 184/05k

Leitsatz

1. Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres ist als rückwirkende Satzungsänderung unzulässig.

2. Ein satzungsändernder Beschluss auf Änderung des Geschäftsjahres muss daher vor Ablauf des betreffenden Rumpfgeschäftsjahres im Firmenbuch eingetragen worden sein, um Rechtswirkungen für dieses Geschäftsjahr auszulösen.

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