Das Abgabenrecht gewährt an verschiedenen Stellen Befreiungen und Begünstigungen für gemeinnützige Rechtsträger. Die Erlangung der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit setzt hierbei die Einhaltung zahlreicher in den §§ 34 ff BAO geregelter Bedingungen voraus (vgl dazu Rz 162 ff).