Aus körperschaftsteuerlicher Sicht sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten: Die Übertragung einer Aufgabe auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts verändert die körperschaftsteuerliche Ausgangssituation nicht. Überträgt beispielsweise eine Gebietskörperschaft eine Aufgabe auf einen Fonds oder eine Anstalt, ist auch für diese öffentlich-rechtliche Körperschaft die Frage relevant, ob die von ihr entfaltete Tätigkeit die Merkmale eines BgA aufweist.