Die Beteiligung der KöR an einer Personengesellschaft gilt als BgA (§ 2 Abs 2 Z 1 KStG). Der auf die KöR entsprechend ihrer Beteiligung entfallende Gewinnanteil wird gem § 2 Abs 2 Z 1 KStG somit einem
fiktiven BgA zugerechnet (vgl dazu bereits ausführlich Rz 117 ff). Der Gewinn bzw der
<i>Achatz/Mang/Lindinger</i>, Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts<sup>Aufl. 3</sup> (2014), Seite 351 Seite 351
Verlust der Personengesellschaft wird hierbei zunächst im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung einheitlich für die Gesellschaft und gesondert für den jeweiligen Gesellschafter ermittelt. Dieser im Wege des Feststellungsbescheides ermittelte Gewinn- oder Verlustanteil der KöR ist in weiterer Folge Grundlage der für den Beteiligungs-BgA zu erstellenden KSt-Erklärung (vgl Rz 125). Der Gewinnanteil der KöR unterliegt einer KSt iHv 25%. Liebhaberei ist nicht anzunehmen, weshalb auch Zufallsgewinne jedenfalls körperschaftsteuerpflichtig sind (VwGH 29.5.2001, 2000/14/0195).