Trotz fehlender Regelung durch den einfachen Bundesgesetzgeber sind Volksbefragungen im Landesgesetzgebungskompetenzbereich zulässig und beim VfGH in unmittelbarer Anwendung des Art 141 Abs 3 B-VG - zeitlich aber nur beschränkt - anfechtbar.
Trotz fehlender Regelung durch den einfachen Bundesgesetzgeber sind Volksbefragungen im Landesgesetzgebungskompetenzbereich zulässig und beim VfGH in unmittelbarer Anwendung des Art 141 Abs 3 B-VG - zeitlich aber nur beschränkt - anfechtbar.
