Die Durchführung von elektronischen Lotterien mittels sogenannter Videolotterieterminals unterliegt der Lustbarkeitsabgabe nach dem (Wr) Vergnügungssteuergesetz.
Die Durchführung von elektronischen Lotterien mittels sogenannter Videolotterieterminals unterliegt der Lustbarkeitsabgabe nach dem (Wr) Vergnügungssteuergesetz.
