Die Anknüpfung an einen untauglichen Zeitpunkt, nämlich der Anzeige des Baubeginns, in der Wr BauO bei der Regelung der Erlangung der Parteistellung übergangener Nachbarn durch Geltendmachung von Einwendungen bis längstens drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn ist unsachlich und daher verfassungswidrig.

