Die Regelung des Slbg Landesbeamten-Pensionsgesetzes über die - bei Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss - zu berücksichtigenden Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft im Ausmaß von bloß 50 Prozent ist verfassungswidrig.

