Statuten sollten nicht mit Detailregelungen, in denen es nicht um das grundsätzliche Funktionieren des Vereins geht, überfrachtet werden. Der richtige Ort dafür sind Geschäftsordnungen. Das VerG regelt weder Zustandekommen noch möglichen Inhalt von Geschäftsordnungen; es ist daher grundsätzlich möglich, dass sich jedes Organ (Leitungsorgan, Beirat, natürlich auch die Mitgliederversammlung) selbst eine Geschäftsordnung gibt. Mehr Autorität wird sie aber dann haben, wenn die Statuten dieses Organ zur Schaffung einer Geschäftsordnung ermächtigen. Natürlich können die Statuten ein Vereinsorgan auch zur Schaffung einer Geschäftsordnung für ein anderes Organ ermächtigen (etwa den Vorstand für die Geschäftsführung). Was kann nun und was kann nicht in einer solchen Geschäftsordnung geregelt werden? Nicht Gegenstand einer Geschäftsordnung kann zunächst einmal all das sein, was das Gesetz in § 3 Abs 2 den Statuten zuweist, also insbesondere Regelungen der Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, die Art der Bestellung der Vereinsorgane und deren Funktionieren sowie die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane. Natürlich wird es möglich sein, Details des Vereinslebens, die auch Rechte und Pflichten der Mitglieder betreffen (wie etwa die Benützung vereinseigener Einrichtungen, Voraussetzung für die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen etc) in Geschäftsordnungen, Regulativen uÄ zu regeln, immer aber müssen diese Ausführungsbestimmungen auf Grundsatzbestimmungen in den Statuten rückführbar sein. Im Sinn des § 3 Abs 2 Z 6 und Z 7 liegt es an Statuten vorzusehen, was im Detail durch welches Organ zu regeln ist. Keinesfalls können den Mitgliedern Pflichten, die nicht schon grundsätzlich in den Statuten vorgesehen sind, durch eine Geschäftsordnung auferlegt werden, nicht einmal durch simplen Beschluss der Mitgliederversammlung, da dies materiell einer Statutenänderung gleichkäme. Ist eine derartige Regelung beabsichtigt, wird auch die Mitgliederversammlung den Umweg über einen explizit als Statutenänderung ausgewiesenen Beschluss nehmen müssen.544